Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Sachentziehung, BetmG, Einziehung, Widerruf, Massnahme, Tätigkeitsverbot | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 September 2025 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am
13. Oktober 2025 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 16. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Oktober 2025 STK 2025 47 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Sachentziehung, BetmG, Einziehung, Widerruf, Massnahme, Tätigkeitsverbot (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025, SGO 2023 32);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 26. März 2025 gegen das im Dispositiv eröff- nete Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am
22. September 2025 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am
13. Oktober 2025 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 16. Oktober 2025 amu